Et in huiusmodi stipulationibus optimum erit poenam, subiicere, ne quantitas stipulationis in incerto sit ac necesse sit actori probare, quid eius intersit.
von zoe.94 am 24.06.2016
Bei dieser Art von Vereinbarungen ist es am besten, eine Vertragsstrafe aufzunehmen, damit der Vertragswert nicht ungewiss bleibt und der Kläger nicht den Umfang seines Schadens nachweisen muss.
von carlotta.d am 23.11.2016
Und bei Vereinbarungen dieser Art wird es am besten sein, eine Vertragsstrafe hinzuzufügen, damit die Höhe der Vereinbarung nicht ungewiss bleibt und es nicht erforderlich ist, dass der Kläger nachweisen muss, worin sein Interesse besteht.