Deponendi autem vel frangendi titulos vel etiam conscindendi vela non solum eis, ad quorum praeiudicium tale aliquid contra fas contraque leges committitur, sed omnibus tam liberis quam servis sine metu calumniae vel accusatione criminis licentiam ministramus, decernentes iudices eorumque officia tricenis libris auri multari, si talem accusationem vel admittant vel depositam scribi concedant.
von franz.y am 06.10.2023
Wir erteilen die Erlaubnis an jeden, sowohl freie Menschen als auch Sklaven, Inschriften zu entfernen oder zu zerstören oder Aufhängungen zu zerreißen, die unrechtmäßig angebracht wurden und anderen Schaden zufügen. Sie können dies ohne Angst vor falschen Anschuldigungen oder strafrechtlicher Verfolgung tun. Wir verfügen, dass Richter und deren Personal mit dreißig Pfund Gold bestraft werden, wenn sie solche Anschuldigungen annehmen oder deren offizielle Aufzeichnung zulassen.
von kaan82 am 06.10.2013
Überdies erteilen wir die Erlaubnis, Inschriften zu entfernen oder zu beschädigen sowie Behänge niederzureißen, und zwar nicht nur denjenigen, zu deren Nachteil ein solches Vorgehen gegen göttliches und weltliches Recht verstößt, sondern allen, sowohl Freien als auch Sklaven, und zwar ohne Furcht vor falscher Anschuldigung oder strafrechtlicher Verfolgung, und verfügen, dass Richter und deren Dienststellen mit dreißig Pfund Gold bestraft werden, sollten sie eine solche Anklage zulassen oder deren Niederschrift gestatten.