Ergo iubemus, ut omnibus frustrationibus amputatis per interdictum quorum bonorum in petitorem corpora transferantur, secundaria actione proprietatis non exclusa.
von svea94 am 28.11.2015
Daher ordnen wir an, dass unter Ausschluss aller Verzögerungen durch das Interdikt quorum bonorum die Vermögenswerte auf den Antragsteller übertragen werden, wobei die sekundäre Eigentumsklage nicht ausgeschlossen wird.
von janosch.82 am 23.07.2015
Wir befehlen daher, dass alle Verzögerungen beseitigt und die Besitztümer unverzüglich durch das Eigentumsrechtsverfahren an den Anspruchsteller übertragen werden, wobei das Recht auf einen sekundären Eigentumsanspruch ausdrücklich vorbehalten bleibt.