Iubemus omnes, qui in quacumque dioecesi in quacumque provincia vel quolibet saltu fundos patrimoniales vel templorum aut agonothetici seu relevatorum iugorum vel cuiuscumque iuris per quadraginta iugiter annos ( possessione scilicet non solum eorum qui nunc detinent, verum etiam eorum quoque qui antea possederant computanda) ex quocumque titulo vel etiam sine titulo hactenus possederunt vel postea per memoratum quadraginta annorum spatium possederint, nullam penitus super dominio memoratorum omnium fundorum vel locorum vel domorum a publico actionem vel molestiam aut quamlibet inquietudinem formidare.
von benno.92 am 07.03.2022
Wir verfügen, dass jeder, der irgendeine Art von Land besessen hat - sei es Erbgut, Tempelländereien, wettbewerbsfinanzierte Anwesen, steuerbefreite Ländereien oder Eigentum mit einem anderen Rechtsstatus - für einen ununterbrochenen Zeitraum von vierzig Jahren (wobei die Besitzzeit sowohl der aktuellen als auch der vorherigen Eigentümer gerechnet wird), mit oder ohne rechtlichen Titel, vollständig vor jeglicher öffentlichen Rechtshandlung, Einmischung oder Störung bezüglich des Eigentums an diesen Grundstücken, Orten oder Gebäuden geschützt sein soll. Dieser Schutz gilt für alle Ländereien in jeder Diözese oder Provinz, einschließlich Waldgebieten.
von margarete.y am 29.08.2019
Wir befehlen allen, die in welcher Diözese auch immer, in welcher Provinz oder in welchem Waldgebiet, bisher Patrimonialgrundstücke oder Tempelgüter oder agonothetische oder entlastete Iuga oder Rechte jeglicher Art während vierzig Jahren ununterbrochen besessen haben (wobei die Besitzzeit nicht nur derjenigen zu berechnen ist, die sie jetzt innehalten, sondern auch derjenigen, die sie zuvor besessen haben), aus welchem Rechtsgrund auch immer oder sogar ohne Rechtsgrund, oder sie künftig während des genannten Zeitraums von vierzig Jahren besitzen werden, keinerlei Klage, Störung oder Beunruhigung seitens der öffentlichen Gewalt hinsichtlich der Herrschaft über alle genannten Grundstücke, Orte oder Häuser zu befürchten.