At si nullo modo vitae turpitudo aut infamia leniri poterit oratione, negare oportebit de vita eius et de moribus quaeri, sed de eo crimine, quo de arguatur; quare ante factis omissis illud, quod instet, id agi oportere.
von jannick.905 am 05.12.2017
Wenn es jedoch keine Möglichkeit gibt, das schändliche Leben oder die schlechte Reputation einer Person durch Reden zu mildern, sollte man argumentieren, dass der Fokus nicht auf ihrem Leben und Charakter, sondern auf dem spezifischen Verbrechen liegen sollte, dessen sie beschuldigt wird. Daher sollte man, vergangene Handlungen beiseite lassend, sich mit der gegenwärtigen Angelegenheit befassen.
von nika8868 am 10.05.2019
Wenn jedoch auf keine Weise die Schande des Lebens oder die Infamie durch Rede gemildert werden kann, wird es notwendig sein zu verneinen, dass Untersuchungen über sein Leben und seinen Charakter angestellt werden sollten, sondern nur über jenes Verbrechen, dessentwegen er angeklagt ist; weshalb, nachdem frühere Taten beiseite gelassen wurden, jene Angelegenheit, die gegenwärtig ist, verfolgt werden sollte.