Primus ergo accusatoris locus est eius nominis, cuius de vi quaeritur, brevis et aperta et ex opinione hominum definitio, hoc modo: maiestatem minuere est de dignitate aut amplitudine aut potestate populi aut eorum, quibus populus potestatem dedit, aliquid derogare.
von finn839 am 17.10.2017
Die erste Aufgabe des Anklägers ist es, eine kurze und klare Definition des zu untersuchenden Begriffs zu liefern, basierend auf dem allgemeinen Verständnis, und zwar wie folgt: Die Staatsautorität zu verringern bedeutet, die Würde, Bedeutung oder Macht des Volkes oder derjenigen, denen das Volk Autorität übertragen hat, zu schmälern.
von friederike859 am 03.08.2019
Daher ist der erste Standpunkt des Anklägers eine kurze und klare Definition, abgeleitet aus der Meinung der Menschen, jenes Begriffs, dessen Bedeutung untersucht wird, und zwar folgendermaßen: Die Maiestas zu vermindern bedeutet, von der Würde, Größe oder Macht des Populus oder derjenigen, denen der Populus Macht verliehen hat, etwas abzuziehen.