Qua re non, si eloquentissimus athenis pericles idemque in ea civitate plurimos annos princeps consili publici fuit, idcirco eiusdem hominis atque artis utraque facultas existimanda est, nec, si p· crassus idem fuit eloquens et iuris peritus, ob eam causam inest in facultate dicendi iuris civilis scientia.
von anastasija9992 am 11.06.2020
Daher sollten wir nicht davon ausgehen, dass diese beiden Fähigkeiten aus demselben Kompetenzbereich stammen, nur weil Perikles der eloquenteste Redner Athens war und über viele Jahre hinweg sein führender politischer Berater. Ebenso bedeutet die Tatsache, dass P. Crassus sowohl redegewandt als auch rechtlich versiert war, nicht automatisch, dass rechtliches Fachwissen Teil der Redefähigkeit ist.
von christin.854 am 13.06.2019
Warum also nicht, wenn Perikles in Athen der beredteste war und ebenso in jenem Staat über viele Jahre der Erste im öffentlichen Rat, aus diesem Grund sollten beide Fähigkeiten desselben Mannes und derselben Kunst beurteilt werden, und nicht, wenn P. Crassus gleichermaßen redegewandt und rechtskundig war, bedeutet dies, dass in der Redefähigkeit die Kenntnis des Zivilrechts enthalten ist.