A plebe consensu populi consulibus negotium mandatur; qui, summa moderatione ac lenitate per paucorum supplicium, quos sibimet ipsos conscisse mortem satis creditum est, transacta re, nequivere tamen consequi ut non aegerrime id plebs ferret: iacere tam diu inritas actiones quae de suis commodis ferrentur, cum interim de sanguine ac supplicio suo latam legem confestim exerceri et tantam vim habere.
von christin.t am 07.04.2017
Das einfache Volk übertrug den Konsuln mit allgemeiner Zustimmung eine Aufgabe. Obwohl sie die Angelegenheit mit großer Mäßigung und Nachsicht behandelten und nur wenige Menschen bestraften, von denen man glaubte, dass sie Selbstmord begangen hätten, und so die Sache abschlossen, konnten sie dennoch nicht verhindern, dass das Volk sehr verbittert darüber war. Die Menschen beklagten, dass Vorschläge zu ihrem Wohl so lange unbeachtet geblieben waren, während ein Gesetz zu ihrer Bestrafung und Hinrichtung sofort durchgesetzt wurde und solche Wirkung hatte.
von nico.a am 13.06.2014
Von den Plebejer, mit dem Konsens des Volkes, wird den Konsuln eine Aufgabe übertragen; die, mit äußerster Mäßigung und Sanftmut, durch die Bestrafung weniger, von denen man glaubte, dass sie sich selbst den Tod bereitet hätten, die Angelegenheit abschließend, dennoch nicht bewirken konnten, dass die Plebejer es nicht aufs Schmerzlichste empfänden: dass so lange wirkungslos die Handlungen blieben, die zu ihren Interessen eingeleitet wurden, während indes bezüglich ihres Blutes und ihrer Bestrafung das erlassene Gesetz sofort in Kraft gesetzt wurde und solche Wirkung hatte.