Consulibus ambobus italia prouincia decreta est, ita ut inter se compararent sortirenturue uter comitiis eius anni praeesset: ad utrum ea non pertineret cura, ut paratus esset si quo eum extra italiam opus esset ducere legiones.
von leoni.r am 23.08.2017
Italien wurde beiden Konsuln als ihre Provinz zugewiesen, mit der Maßgabe, dass sie entweder untereinander eine Einigung treffen oder das Los ziehen würden, um zu entscheiden, wer die Wahlen dieses Jahres beaufsichtigen sollte. Derjenige, der nicht für die Wahlen verantwortlich war, musste bereit sein, bei Bedarf Truppen außerhalb Italiens zu führen.
von aurelia8832 am 03.06.2020
Den beiden Konsuln wurde Italien als Provinz zugewiesen, dergestalt, dass sie untereinander vereinbaren oder losen sollten, wer von beiden die Wahlen dieses Jahres leiten würde: Derjenige, dem diese Aufgabe nicht zufiel, sollte bereit sein, falls es nötig wäre, Legionen außerhalb Italiens zu führen.