Haec ergo constitutio, quam generalem nominamus, partes videtur nobis duas habere, iuridicialem et negotialem.
von aleksander87 am 20.08.2015
Diese Art der Klassifikation, die wir als allgemeine bezeichnen, scheint in zwei Kategorien unterteilt zu sein: Rechtsangelegenheiten und praktische Angelegenheiten.
von annie99 am 26.12.2018
Diese Verfassung, die wir allgemein nennen, scheint uns zwei Teile zu haben: den juristischen und den vertragsrechtlichen.