Illud palam est, sicut ex primo capite ita demum quisque tenetur, si dolo aut culpa eius homo aut quadrupes occisus occisave fuerit, ita ex hoc capite ex dolo aut culpa de cetero damno quemque teneri.
von ben.97 am 12.01.2024
Es ist offensichtlich, dass eine Person nach dem ersten Kapitel nur dann haftet, wenn ein Mensch oder ein Tier durch ihre böse Absicht oder Fahrlässigkeit getötet wurde, und nach diesem Kapitel ebenso für jeden anderen durch ihre böse Absicht oder Fahrlässigkeit verursachten Schaden haftet.
von alea.95 am 29.04.2022
Es ist offensichtlich, dass ebenso wie im ersten Kapitel jede Person nur dann haftbar gemacht wird, wenn durch ihre Böswilligkeit oder Fahrlässigkeit ein Mensch oder ein Vierfüßler getötet worden ist, so wird aus diesem Kapitel jede Person wegen Böswilligkeit oder Fahrlässigkeit bezüglich des verbleibenden Schadens haftbar gemacht.