Parabalanin, qui ad curanda debilium aegra corpora deputantur, sescentos constitui praecipimus, ita ut pro arbitrio viri reverentissimi antistitis alexandrinae urbis de his, qui ante fuerant et qui pro consuetudine curandi gerunt experientiam, sescenti parabalanin ad huiusmodi sollicitudinem eligantur, exceptis videlicet honoratis et curialibus.
von natali.89 am 08.06.2013
Wir verfügen, dass sechshundert Parabalanin, die für die Behandlung der kranken Körper der Schwachen bestimmt sind, eingerichtet werden, so dass nach dem Urteil des höchst ehrwürdigen Bischofs der alexandrinischen Stadt aus denjenigen, die zuvor da waren und Erfahrung in der Behandlungspraxis besitzen, sechshundert Parabalanin für diese Art der Verantwortung ausgewählt werden, wobei ausdrücklich die Honorati und Curiales ausgenommen sind.
von aaliyah.s am 14.03.2016
Wir verfügen, dass die Anzahl der Sanitäter, die sich um Kranke und Gebrechliche kümmern, auf sechshundert festgelegt wird. Diese sollen nach Ermessen des ehrwürdigsten Bischofs von Alexandria aus denjenigen ausgewählt werden, die zuvor gedient haben und Erfahrung im Gesundheitswesen besitzen. Adlige und Stadträte sind für diese Positionen nicht geeignet.