Primo annonae ii annona solidorum v, capitus i capitus solidorum iiii, fiunt solidi xiiii secundo tertio et quarto ad annonam is annona solidorum v et ad capitum i capitus solidorum iiii, fiunt solidi xxxiiiis.
von erick97 am 27.12.2015
Für das erste Jahr zwei Lebensmittelzulagen zu je fünf Goldmünzen, zuzüglich einer Personenzulage von vier Goldmünzen, insgesamt vierzehn Goldmünzen; für das zweite, dritte und vierte Jahr jeweils eine Lebensmittelzulage von fünf Goldmünzen plus einer Personenzulage von vier Goldmünzen, insgesamt dreieinhalb und dreißig Goldmünzen.
von lennard.r am 18.03.2014
Im ersten (Jahr) zwei Annona zu je fünf Solidi, ein Capitus zu vier Solidi, macht vierzehn Solidi; im zweiten, dritten und vierten (Jahr) für eine Annona zu fünf Solidi und für einen Capitus zu vier Solidi, macht dreiunddreißig und einen halben Solidi.