Consortio videlicet eorundem advocatorum ad quadraginta tantummodo viros redigendo, ita ut, si qui superflui sunt iam eidem consortio sociati, de advocationis officio minime reiciantur, nemine alio eis adiciendo, donec quadraginta virorum numerum advocatorum consortium excedere contingat.
von artur.j am 25.12.2021
Die Vereinigung dieser Anwälte soll auf nur vierzig Mitglieder reduziert werden. Wenn derzeit mehr Mitglieder vorhanden sind, sollen diese nicht aus ihrer Position als Anwälte entfernt werden. Es sollen jedoch keine neuen Mitglieder hinzugefügt werden, bis die Anzahl der Anwälte in der Vereinigung unter vierzig fällt.
von ibrahim.t am 13.10.2016
Das Konsortium der Anwälte wird auf nur vierzig Männer reduziert, so dass diejenigen, die bereits dem Konsortium angehören und als überflüssig gelten, nicht vom Amt der Anwaltschaft ausgeschlossen werden, wobei niemand sonst hinzugefügt wird, bis das Konsortium der Anwälte die Zahl von vierzig Männern überschreitet.