Sancimus in eos arbitros, quos praediximus et quos talis consensus elegerit sub eo pacto in scriptis vel non in scriptis habito, ut eorum definitioni stetur, si quidem subscripserint, postquam definitio procedit, quod non displicet ambabus partibus eorum sententia, non solum reo exceptionem veluti pacti generari, sed etiam actori ex nostro numine in factum actionem, quatenus possit sententia eius exsecutioni mandari, sed in hac quidem regia civitate ab officio eminentissimae praefecturae vel eius, cuius forum pars sequitur fugientis, in provinciis autem tam per moderato res quam apparitiones eorum, vel per iudices , quorum regimen pars pertimescat pulsata.
von kristina99 am 23.06.2014
Wir verfügen gegen jene Schiedsrichter, die wir zuvor erwähnt haben und die ein solcher Konsens unter jener in Schrift oder ohne Schrift geschlossenen Vereinbarung gewählt hat, dass ihre Entscheidung Bestand haben soll, wenn sie tatsächlich unterschrieben haben, nachdem die Entscheidung erfolgt ist, dass ihr Urteil beiden Parteien nicht missfällt, und zwar nicht nur für den Beklagten eine Ausnahme wie aus einer zu erzeugenden Vereinbarung, sondern auch für den Kläger aufgrund unserer Autorität eine Klage auf Tatsachengrundlage, soweit sein Urteil zur Vollstreckung angeordnet werden kann, und zwar in dieser königlichen Stadt durch das Amt der höchsten Präfektur oder desjenigen, dessen Forum die flüchtende Partei verfolgt, in den Provinzen jedoch sowohl durch die Verwalter und deren Apparitoren als auch durch die Richter, deren Autorität die angegriffene Partei fürchtet.
von alicia.d am 08.07.2022
Wir verfügen, dass Schiedsrichter, die wir zuvor erwähnt und die in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt wurden, deren Entscheidung bei schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen bindend sein soll, wenn beide Parteien durch ihre Unterschrift bestätigen, die Entscheidung zu akzeptieren. In solchen Fällen hat nicht nur der Beklagte das Recht, dies als Verteidigungsmittel zu nutzen, sondern der Kläger hat auch das Recht, gestützt auf unsere Autorität, die Entscheidung durchzusetzen. In der Hauptstadt wird diese Durchsetzung durch das Amt des Präfekten oder das Gericht erfolgen, das die Gerichtsbarkeit über den Beklagten hat. In den Provinzen wird die Durchsetzung entweder durch die Gouverneure und deren Mitarbeiter oder durch die Richter durchgeführt, die Autorität über die verklagte Partei haben.