Si enim in anteriore tempore, in quo larga temporis superest dilatio et spes absenti relicta fuerit revertendi, alterutra pars cessaverit, in sola expensarum datione et absolutione forsitan praestetur poenalis sententia, non autem tunc mors litis et condemnatio in absentem introducatur, quae in his tantummodo casibus accidunt, in quibus triennii effluentis imminet formido.
von ellie97 am 21.06.2019
Denn wenn in einer früheren Zeit, in der eine großzügige Frist verbleibt und dem Abwesenden die Hoffnung auf Rückkehr gelassen wurde, eine Partei säumig gewesen wäre, könnte vielleicht durch bloße Kostenerstattung und Freispruch das Strafurteil ergehen, jedoch würde alsdann der Untergang des Rechtsstreits und die Verurteilung des Abwesenden nicht eingeleitet, welche nur in jenen Fällen eintritt, in denen die Furcht vor dem verstreichenden Dreijahreszeitraum droht.
von rebecca.h am 02.05.2015
Wenn in einer früheren Phase, in der noch ausreichend Zeit verbleibt und der abwesende Partei noch die Hoffnung auf Rückkehr bleibt, eine der Parteien nicht erscheint, könnte die Strafe auf die Zahlung von Kosten und einen Freispruch beschränkt werden, anstatt zur Beendigung des Verfahrens und einem Urteil gegen die abwesende Partei zu führen, was nur in Fällen geschieht, in denen die Gefahr besteht, dass die Dreijahresfrist abläuft.