Nam res vindicantem ab emptore suos numeratos nummos adseverantem erga probationem laborare non convenit, si quidem huiusmodi, licet probetur, factum intentioni nullum praestet adminiculum.
von ruby.l am 22.02.2019
Es ist nicht angemessen, dass jemand, der einen Eigentumsanspruch gegenüber einem Käufer geltend macht, Schwierigkeiten hat zu beweisen, dass Geld gezahlt wurde, da selbst wenn eine solche Zahlung nachgewiesen werden könnte, dies seiner Absicht ohnehin nicht helfen würde.
von lenardt.90 am 10.06.2024
Für denjenigen, der eine Sache vom Käufer fordert und seine gezahlten Gelder geltend macht, ziemt es sich nicht, sich mit dem Beweis zu mühen, da eine solche Tatsache, selbst wenn sie bewiesen würde, der Ansprache keinerlei Unterstützung verleiht.