Unde non immerito nec temporis praescriptionem huiusmodi possessoribus prodesse manifestum est, ideoque res mobiles ementes etiam furti actione tenentur.
von jason98 am 02.11.2017
Daher ist klar, dass solche Besitzer nicht rechtmäßig von der Verjährung profitieren können, und folglich können Käufer beweglicher Sachen auch wegen Diebstahls haftbar gemacht werden.