Si paternam obligationem non tantum masculini sexus, verum etiam filiae emancipatae in se receperunt, quamvis filiae virilibus obligationibus eximantur propter exceptionem, quae ex senatus consulto velleiano descendit, tamen filios in id quod se obligaverunt teneri filiarumque subducta persona patrem in id conveniri posse, in quo conveniretur, si filiae non intercessissent, dubium non est.
von nino.r am 01.01.2024
Wenn die väterliche Verpflichtung nicht nur vom männlichen Geschlecht, sondern auch von emanzipierte Töchtern übernommen wurde, obwohl Töchter von männlichen Verpflichtungen aufgrund der Ausnahme, die aus dem Senatusconsultum Velleianum hervorgeht, befreit sind, sind dennoch die Söhne in dem, wozu sie sich verpflichtet haben, gebunden, und es ist nicht zweifelhaft, dass der Vater, wenn die Person der Töchter entfernt wird, in dem verklagt werden kann, in dem er verklagt würde, wenn die Töchter nicht interveniert hätten.
von dominic85 am 26.09.2024
Wenn sowohl Söhne als auch emanzipierte Töchter die väterliche Schuld übernommen haben, besteht kein Zweifel, dass die Söhne trotz der den Töchtern durch das Senatsdekret von Vellejanum gewährten Schutzvorschrift an ihrer Verpflichtung gebunden bleiben und der Vater ungeachtet der Beteiligung der Töchter in demselben Umfang in Anspruch genommen werden kann, als hätten die Töchter niemals mitgewirkt.