Sed ut his potestatis iure ad parentes reversis cetera, quae ex substantia speciali coniugis ad superstitem devenerunt, quamvis idem in sacris sit , fructu tamen solo atque usu parentibus deputato, dominium ei qui a coniuge vel quae meruit reservetur, parente pro emancipationis etiam beneficio, si voluerit , sicut in maternis rebus vel quae per eanden lineam veniunt, praemium habituro.
von maxim.99 am 05.09.2023
Wenn diese Rechte an die Eltern zurückgegeben wurden, sollte jedes andere Vermögen, das aus den Sondervermögenswerten des Ehepartners an den überlebenden Ehegatten gelangt ist, selbst wenn diese Person noch unter elterlicher Gewalt steht, so verwaltet werden, dass die Eltern nur das Recht auf Nutzung und Nutznießung haben, während das Eigentum bei der Person verbleibt, die es von ihrem Ehepartner erhalten hat. Die Eltern können auch eine Belohnung für die Gewährung der Emanzipation erhalten, wenn sie dies wünschen, ebenso wie bei mütterlichem Vermögen oder Vermögen, das über die mütterliche Linie kommt.