Non hoc, an tenuerit quis res hereditarias nec ne, sine voluntate adquirendae sibi hereditatis, quaerendum est, sed an admisit hereditatem vel bonorum possessionem.
von samira91 am 02.01.2021
Nicht dies muss hinterfragt werden, ob jemand das Erbgut innegehabt hat oder nicht, ohne die Absicht der Erb-Erwerbung, sondern ob er die Erbschaft oder den Güterbesitz angenommen hat.
von nicolas94 am 02.12.2023
Die Frage ist nicht, ob jemand Erbschaftsgüter ohne die Absicht, die Erbschaft anzunehmen, besessen hat, sondern ob er die Erbschaft oder den Besitz des Nachlasses förmlich angenommen hat.