Potuit pupillus pro herede tutore auctore gerendo consequi successionem, sed ipsius actus et voluntas fuit necessaria.
von luana98 am 14.02.2023
Ein unmündiger Minderjähriger konnte Erbrechte erlangen, indem er mit Zustimmung seines Vormunds als Erbe auftrat, wobei jedoch seine eigenen Handlungen und sein eigener Wille erforderlich waren.