Sin autem septem annos aetatis pupillus excesserit et priore parente mortuo in pupillari aetate fati munus impleverit, ea obtinere praecipimus, quae veteribus legibus continentur, nulla dubietate relicta, quin pupillus post impletos septem annos suae aetatis ipse adire hereditatem vel possessionem bonorum petere consentiente parente, si sub eius potestate sit, vel cum tutoris auctoritate, si sui iuris sit, poterit vel, si non habeat tutorem, adire praetorem et eius decreto hoc ius consequi.
von christoph.e am 11.10.2024
Wenn jedoch ein Kind über sieben Jahre nach dem Verlust eines Elternteils noch als Minderjähriger verstirbt, verfügen wir, dass die in den bestehenden Gesetzen festgelegten Regelungen gelten sollen. Es besteht kein Zweifel, dass ein Kind, das das siebte Lebensjahr überschritten hat, sein Erbe antreten oder den Besitz von Vermögen beanspruchen kann, und zwar entweder mit Zustimmung des überlebenden Elternteils (wenn es noch elterlicher Gewalt unterliegt) oder mit Genehmigung des Vormunds (wenn es rechtlich unabhängig ist). Sollte kein Vormund vorhanden sein, kann es sich an den Richter wenden und dieses Recht durch einen offiziellen Beschluss erlangen.
von joline.b am 04.07.2023
Wenn jedoch ein Mündel das siebte Lebensjahr überschritten hat und nach dem Tod des früheren Elternteils seine Schicksalspflicht im mündelischen Alter erfüllt hat, ordnen wir an, dass jene Dinge beibehalten werden, die in den alten Gesetzen enthalten sind, ohne dass ein Zweifel bleibt, dass der Mündel nach Vollendung seiner sieben Lebensjahre selbst die Erbschaft antreten oder den Besitz des Vermögens mit Zustimmung des Elternteils, sofern er unter dessen Gewalt steht, oder mit der Ermächtigung eines Vormunds, falls er eigenständig ist, begehren kann, oder, falls er keinen Vormund hat, sich an den Prätor zu wenden und durch dessen Dekret dieses Recht zu erlangen.