Si enim ipse, postquam testamentum fuerit insinuatum, vel ab intestato vel ex testamento vel aliter ei cognitum sit heredem eum vocatum fuisse, annali tempore translapso nihil fecerit, ex quo vel adeundam vel renuntiandam hereditatem manifestaverit, is cum successione sua ab huiusmodi beneficio excludatur.
von theodor.u am 04.03.2020
Denn wenn jemand, nachdem ein Testament eröffnet oder ihm auf Grund von Intestaterbe, Testament oder auf andere Weise mitgeteilt wurde, dass er als Erbe eingesetzt ist, innerhalb eines Jahres nichts unternimmt, um zu zeigen, ob er die Erbschaft annimmt oder ablehnt, wird er und seine Rechtsnachfolger dieses Recht verlieren.
von felix.n am 03.06.2019
Denn wenn er selbst, nachdem das Testament registriert worden ist, es sei durch Intestaterbfolge oder Testament oder auf andere Weise ihm bekannt geworden ist, dass er zum Erben berufen wurde, und nach Ablauf eines Jahres nichts unternommen hat, wodurch er entweder die Annahme oder den Verzicht auf die Erbschaft bekundet hätte, soll er mit seiner Nachfolge von einer solchen Begünstigung ausgeschlossen sein.