Et cum triplici modo ea, quae in ultimis elogiis relinquuntur, contingebat deficere, consentaneum est et tempora eorum et nomina manifeste exponere, ut, quod vel tollitur vel reformatur, non sit incognitum.
von johanna.q am 16.11.2024
Und da es sich ereignete, dass in dreifacher Weise diejenigen Dinge, die in letztwilligen Verfügungen hinterlassen werden, zu scheitern drohen, ist es angemessen, sowohl ihre Zeiten als auch ihre Namen deutlich darzulegen, damit das, was entweder beseitigt oder reformiert wird, nicht unbekannt bleibe.
von evelyne.83 am 15.03.2022
Da Verfügungen in Testamenten auf drei verschiedene Arten scheitern können, ist es sinnvoll, sowohl deren Zeitpunkt als auch deren Terminologie klar zu erläutern, damit das, was aufgehoben oder verändert wird, eindeutig bleibt.