Si autem nondum ex die publicae venditionis legitimum tempus transmissum sit, iudex examinatis adlegationibus tuis quod rei qualitas dictaverit sequetur, non ignarus, si iniustam esse emptionem perspexerit, pretium, quod pro vitioso contractu datum est, secundum principalium statutorum tenorem mala fide emptoribus restitui non oportere.
von mathilda.90 am 05.09.2016
Wenn die gesetzliche Frist seit dem öffentlichen Verkauf noch nicht abgelaufen ist, wird der Richter Ihre Ansprüche prüfen und eine Entscheidung entsprechend den Umständen des Falls treffen. Er sollte dabei bedenken, dass er gemäß kaiserlichem Recht bei Ungültigkeit des Kaufs Käufern, die in böser Absicht gehandelt haben, das für den ungültigen Vertrag gezahlte Geld nicht zurückerstatten darf.
von maja.e am 16.07.2015
Sollte noch nicht die gesetzliche Frist seit dem Tag des öffentlichen Verkaufs verstrichen sein, wird der Richter nach Prüfung Ihrer Vorbringen dem folgen, was die Beschaffenheit der Sache vorgibt. Dabei ist er sich nicht im Unklaren, dass, falls er den Kauf als unbillig erkennt, der Preis, der für den mangelhaften Vertrag gezahlt wurde, gemäß dem Inhalt der kaiserlichen Statuten den Käufern in böser Absicht nicht zurückerstattet werden soll.