Quod si quis secus, ac iura praecipiunt, lapsus die fuerit temporali et hoc primo loco vel a praesente adversario vel etiam a iudice, si solus litigat, appellatori fuerit oppositum probatumque, pro eo habebitur appellator, ac si sententiam quoquo modo non coactus susceperit.
von sam.88 am 07.11.2020
Sollte jedoch jemand entgegen den vorgeschriebenen Gesetzen innerhalb des zeitlichen Tages einen Fehler begangen haben, und dies zunächst entweder vom gegenwärtigen Gegner oder sogar vom Richter, wenn er allein prozessiert, dem Berufenden vorgeworfen und nachgewiesen worden sein, so wird der Berufende so behandelt, als hätte er das Urteil auf irgendeine Weise freiwillig angenommen.
von helen.d am 15.04.2024
Wenn jemand die gesetzliche Frist für eine Berufung versäumt und dies gegen die rechtlichen Anforderungen verstößt, und dies zunächst entweder von der anwesenden Gegenpartei oder vom Richter (in Verfahren mit nur einer Partei) aufgezeigt und nachgewiesen wird, wird der Berufungsführer so behandelt, als hätte er das Urteil freiwillig angenommen.