Nobis autem visum est eum, qui semel consensit alienationi hypothecae et hoc modo suum ius respuit, indignum esse eandem rem utpote ab initio ei suppositam vindicare vel tenentem inquietare.
von hugo.83 am 18.05.2014
Wir sind der Ansicht, dass derjenige, der einmal der Übertragung einer Hypothek zugestimmt und dadurch sein Recht aufgegeben hat, nicht berechtigt sein sollte, denselben Besitz zu beanspruchen, als wäre er ihm von Anfang an verpfändet gewesen, oder den gegenwärtigen Inhaber zu belästigen.
von aleksandar.m am 20.06.2014
Uns jedoch erschien es, dass derjenige, der einmal der Veräußerung der Hypothek zugestimmt und auf diese Weise sein eigenes Recht verworfen hat, unwürdig sei, eben dieselbe Sache, die ihm von Anfang an verpfändet war, einzufordern oder den Inhaber zu stören.