Vel si id non putaverit agendum, ad sequens crimen, id est pastorum latronumve, descendere eum coges atque id exsequi iudicio tuo, cum, si quidem id ab incusato appareat esse commissum, ob ultionem publicam obnoxius legibus fiat.
von luka94 am 02.02.2015
Oder wenn er nicht denkt, dass dies geschehen sollte, musst du ihn dazu bringen, zur nächsten Anklage überzugehen, und zwar der Organisierung von Hirten oder Banditen, und ihn unter deiner Autorität verfolgen, da, wenn sich herausstellt, dass der Angeklagte dieses Verbrechen begangen hat, er gesetzlich für eine öffentliche Strafe haftbar wird.
von noèl.r am 20.02.2016
Oder wenn er nicht für angemessen erachtet hat, dass dies geschehen sollte, wirst du ihn zwingen, sich dem nachfolgenden Verbrechen zu unterwerfen, das heißt dem der Hirten oder Räuber, und dies nach deinem Urteil zu verfolgen, da, wenn es tatsächlich vom Angeklagten begangen worden zu sein scheint, er den Gesetzen zur öffentlichen Vergeltung verfällt.