Si is, quem homicidii seu cuiusvis criminis postulasti reum, vita functus est, frustra ob poenam desertae accusationis conveniris, cum morte eius crimen cum poena eius sit extinctum ac per hoc tibi adempta est necessitas accusationis.
von céline.94 am 09.11.2015
Wenn die Person, die Sie des Mordes oder eines anderen Verbrechens beschuldigt haben, verstorben ist, können Sie nicht für das Fallenlassen der Strafverfolgung bestraft werden, da deren Tod sowohl das Verbrechen als auch dessen Strafe erlöschen lässt, und folglich Sie nicht mehr verpflichtet sind, die Anklage fortzuführen.
von thea.98 am 27.07.2014
Wenn derjenige, den du als Angeklagten wegen Totschlags oder eines beliebigen Verbrechens beschuldigt hast, sein Leben beendet hat, wirst du vergebens wegen der Strafe der verworfenen Anklage vorgeladen, da mit seinem Tod das Verbrechen mit seiner Strafe erloschen ist und dir dadurch die Notwendigkeit der Anklage genommen wurde.