Sed quia non satis alicui videbitur dilucide demonstratum, nisi quid ex civili causarum genere exempli subiecerimus, videtur eiusmodi quoque utendum exemplo, non quo praeceptio differat aut aliter hoc in sermone atque in dicendo sit utendum, sed ut eorum voluntati satis fiat, qui id, quod aliquo in loco viderunt, alio in loco, nisi monstratum est, nequeunt cognoscere.
von finia956 am 06.01.2016
Jedoch könnte dies manchen nicht hinreichend klar erscheinen, ohne ein Beispiel aus Zivilrechtsfällen, weshalb wir auch ein solches Beispiel verwenden sollten. Dies geschieht nicht, weil sich das Prinzip unterscheidet oder weil wir es in beiläufiger Unterhaltung anders anwenden sollten als in formeller Rede, sondern um jene zufriedenzustellen, die etwas, das sie in einem Kontext gesehen haben, in einem anderen Kontext nicht erkennen können, es sei denn, es werde ausdrücklich darauf hingewiesen.
von benjamin.r am 31.10.2015
Da es jedoch jemandem nicht hinreichend deutlich bewiesen erscheinen wird, wenn wir nicht ein Beispiel aus der bürgerlichen Gattung von Ursachen vorgelegt haben, scheint es notwendig, auch ein Beispiel dieser Art zu verwenden, nicht weil die Unterweisung sich unterscheidet oder anders in der Unterhaltung als im Sprechen angewendet werden muss, sondern damit denjenigen Genüge getan wird, die etwas, was sie an einem Ort gesehen haben, an einem anderen Ort nicht erkennen können, wenn es nicht gezeigt worden ist.