Ac de iure quidem praediorum sanctum apud nos est iure civili, ut in iis vendendis vitia dicerentur, quae nota essent venditori.
von anton.u am 16.01.2022
Und bezüglich des Rechts der Grundstücke ist es nach unserem Zivilrecht festgelegt, dass beim Verkauf die Mängel offengelegt werden müssen, die dem Verkäufer bekannt waren.
von jannes.908 am 30.07.2015
In unserem Rechtssystem schreibt das Zivilrecht vor, dass der Verkäufer bei einem Immobilienverkauf alle ihm bekannten Mängel offenlegen muss.