De eo quoque nouum certamen ortum; nam cum bis pecunia anquisisset, tertio capitis se anquirere diceret, tribuni plebis appellati collegae negarunt se in mora esse quo minus, quod ei more maiorum permissum esset, seu legibus seu moribus mallet, anquireret quoad uel capitis uel pecuniae iudicasset priuato.
von dana.x am 07.07.2019
Darüber entstand ein neuer Streitfall; denn nachdem er zweimal eine Geldstrafe verfolgt hatte, erklärte er, dass er zum dritten Mal eine Kapitalklage erheben wolle. Als die Volkstribunen angerufen wurden, bestritten seine Kollegen, dass sie irgendeinen Verzug verursachten, indem sie ihm nicht erlaubten, was ihm nach väterlicher Sitte, sei es nach Gesetzen oder Bräuchen, freigestellt war: zu verfolgen, bis er entweder über eine Kapitalklage oder eine Geldstrafe gegen den Privatmann Urteil gesprochen hätte.
von jann.825 am 04.10.2022
Dies führte ebenfalls zu einer neuen Auseinandersetzung. Nachdem er zweimal eine Geldstrafe verfolgt hatte, kündigte er an, beim dritten Versuch eine Kapitalklage einzureichen. Die Volkstribunen wurden konsultiert. Ihre Kollegen erwiderten, dass sie keine Einwände hätten, dass er den Weg verfolge, den er bevorzuge, sei es nach förmlichem Recht oder herkömmlicher Sitte, bis er ein Urteil gegen den Angeklagten erwirkt habe, sei es wegen eines Kapitalverbrechens oder einer Geldstrafe.