Sin vita ante acta ignorabitur, hoc loco praeterito et, cur praetereatur, demonstrato argumentis accusationem statim confirmare oportebit.
von aleyna95 am 14.11.2014
Wenn das vorher gelebte Leben unbekannt bleiben soll, nachdem dieser Ort übergangen wurde und erklärt worden ist, warum er übergangen wurde, wird es notwendig sein, die Anschuldigung unverzüglich mit Argumenten zu bestätigen.