Nam accusatori maxime est in hoc elaborandum, ut id ipsum factum, propter quod sibi reus concedi putet oportere, quam plurimis infirmet rationibus.
von aurora.91 am 30.03.2023
Dem Ankläger muss es besonders daran gelegen sein, eben jene Tat, derentwegen der Angeklagte glaubt, sie sich zugestehen lassen zu müssen, mit möglichst vielen Argumenten zu schwächen.
von lasse99 am 24.07.2015
Der Staatsanwalt muss sich insbesondere darauf konzentrieren, die Handlung, die der Angeklagte als Rechtfertigung seines Falls betrachtet, mit möglichst vielen Argumenten zu entkräften.