Si praesens sthenius reus esset factus, si manifesto in maleficio teneretur, tamen, cum accusator non adesset, sthenium condemnari non oporteret.
von jasper.b am 04.01.2024
Wenn Sthenius anwesend gewesen wäre, wenn er in offenkundiger Missetat festgehalten worden wäre, hätte er dennoch nicht verurteilt werden dürfen, wenn der Ankläger nicht anwesend war.
von stefanie97 am 31.07.2014
Selbst wenn Sthenius anwesend gewesen wäre und angeklagt, selbst wenn er auf frischer Tat ertappt worden wäre, hätte er nicht verurteilt werden dürfen, solange sein Ankläger nicht anwesend war.