Si, quas tabulas profers, in his quae habes quo modo habeas scriptum non est, horum autem temporum cum te plurimas res emisse dicis tabulas omnino nullas profers, nonne te et prolatis et non prolatis tabulis condemnari necesse est.
von alexandar.86 am 02.06.2021
Wenn die Unterlagen, die Sie vorlegen, nicht zeigen, wie Sie zu dem gekommen sind, was Sie haben, und Sie aus der Zeit, in der Sie behaupten, zahlreiche Käufe getätigt zu haben, keinerlei Unterlagen vorweisen, müssen Sie dann nicht sowohl aufgrund der vorgelegten als auch der nicht vorgelegten Unterlagen für schuldig befunden werden?
von marlen.s am 21.06.2022
Wenn die Aufzeichnungen, die du vorlegst, keine Angaben darüber enthalten, wie du sie geführt hast, und du zwar behauptest, in dieser Zeit viele Dinge gekauft zu haben, aber keinerlei Aufzeichnungen vorweisen kannst - bist du dann nicht sowohl durch die vorgelegten als auch durch die fehlenden Aufzeichnungen zu verurteilen?