Sed nostra constitutio eas compensationes quae iure aperto nituntur latius introduxit, ut actiones ipso iure minuant, sive in rem sive personales sive alias quascumque, excepta sola depositi actione, cui aliquid compensationis nomine opponi satis impium esse credidimus, ne sub praetextu compensationis depositarum rerum quis exactione defraudetur.
von cheyenne.99 am 19.06.2018
Unsere Verfassung hat jene Kompensationen, die auf klarem Recht beruhen, weiter eingeführt, so dass Rechtshandlungen kraft Gesetzes gemindert werden, sei es dingliche oder persönliche oder welche auch immer, ausgenommen allein die Depositalklage, bei der wir es als hinreichend frevelhaft erachtet haben, ihr etwas im Namen der Kompensation entgegenzusetzen, damit nicht unter dem Vorwand der Kompensation hinterlegter Sachen jemand von der Rückforderung betrogen werde.
von nickolas83 am 28.02.2022
Unsere Verfassung hat jedoch das System der Aufrechnung, die auf eindeutigem Recht basieren, erweitert, sodass sie automatisch jede Art von Rechtsanspruch reduzieren, sei es Sachen-, Personen- oder andere Ansprüche, mit der einzigen Ausnahme der Hinterlegungsklage. Wir erachteten es als völlig falsch, eine Aufrechnung gegen eine Hinterlegungsklage zuzulassen, um zu verhindern, dass jemand unter dem Vorwand der Aufrechnung um die Rückerlangung seines hinterlegten Eigentums betrogen wird.