Sin autem commodator veniat adversus eum qui rem utendam accepit, ipsi quidem nullo modo competere posse adversus furem furti actionem, eum autem qui pro re commodata convenitur, posse adversus furem furti habere actionem, ita tamen si dominus, sciens rem esse subreptam, adversus eum cui res commodata fuit pervenit:
von tom82 am 07.06.2013
Wenn jedoch der Verleiher gegen denjenigen vorgeht, der die Sache zum Gebrauch erhalten hat, kann diesem keinesfalls eine Diebstahlsklage gegen den Dieb zustehen. Derjenige aber, der wegen der geliehenen Sache verklagt wird, kann gegen den Dieb die Diebstahlsklage führen, und zwar nur dann, wenn der Eigentümer, der weiß, dass die Sache gestohlen ist, gegen denjenigen vorgeht, dem die Sache verliehen wurde:
von chiara.u am 29.09.2022
Wenn jedoch der Verleiher rechtliche Schritte gegen den Entleiher einleitet, kann der Entleiher, obwohl er selbst keine Diebstahlklage gegen den Dieb erheben kann, eine Diebstahlklage gegen den Dieb nur dann einreichen, wenn der Eigentümer, der weiß, dass der Gegenstand gestohlen wurde, rechtliche Schritte gegen den Entleiher unternimmt: