Curatoris etiam successores negotiorum gestorum utili conventos actione tam dolum quam latam culpam praestare debere nec ad eos officium administrationis transire ideoque nullam alienandi eos res adultae potestatem habere convenit.
von konradt.t am 22.03.2020
Es ist festgestellt, dass die Rechtsnachfolger des Vormunds bei einer Klage wegen Geschäftsführung sowohl für Betrug als auch für grobe Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden müssen, wobei jedoch die Verwaltungsaufgaben nicht auf sie übergehen und sie daher keine Befugnis haben, das Vermögen des Mündels zu verkaufen oder zu übertragen.