Illo procul dubio observando, ut, si neque per alterutram litigantium partem vel per iudicem steterit, quominus lis suo marte decurrat, sed per patronos causarum, licentia detur iudici et eos duarum librarum auri poena adficere per scholam palatinam exigenda et similiter publicis rationibus adgregenda, ipso videlicet iudice in sua sententia hoc ipsum manifestante, quod per patronos causae vel fugientis vel agentis dilatio facta est vel per omnes vel quosdem ex his:
von emir.r am 07.10.2016
Folgendes muss unbedingt beachtet werden: Wenn eine Verzögerung im ordentlichen Verfahrensverlauf nicht durch eine der Parteien oder den Richter, sondern durch die Anwälte verursacht wird, hat der Richter die Befugnis, diese mit zwei Pfund Gold zu bestrafen, welche von den Palastbeamten eingezogen und der Staatskasse hinzugefügt werden. Der Richter muss in seinem Urteil ausdrücklich feststellen, dass die Verzögerung durch alle oder einige der Anwälte des Beklagten oder des Klägers verursacht wurde.
von hassan.82 am 14.07.2016
Mit Sicherheit ist Folgendes zu beachten: Wenn weder durch eine der streitenden Parteien noch durch den Richter verhindert wird, dass der Rechtsstreit seinen ordnungsgemäßen Verlauf nimmt, sondern durch die Anwälte der Rechtssache, so wird dem Richter die Befugnis erteilt, diese mit einer Strafe von zwei Pfund Gold zu belegen, welche durch die Hofkanzlei einzutreiben und ebenso den öffentlichen Konten hinzuzufügen sind, wobei der Richter dies in seinem Urteil ausdrücklich feststellt, weil durch die Anwälte der Rechtssache - sei es seitens der flüchtenden oder der klagenden Partei - eine Verzögerung verursacht wurde, und zwar durch alle oder bestimmte dieser Beteiligten: