Frater autem et coheres tuus ob contractus, quibus vivente patre etiam ignorante ipso obligatus fuit, convenire te et alterum fratrem tuum coheredem vestrum ultra non potest, quam ut de peculio suo recipiat tantam quantitatem, in quantam condemnatus est his, cum quibus ipse contraxit.
von joris97 am 03.03.2022
Ihr Bruder und Miterbe kann aufgrund von Verträgen, zu denen er während der Lebenszeit des Vaters, selbst ohne dessen Wissen, verpflichtet war, Sie und Ihren anderen Miterben nicht weiter belangen, als dass er aus seinem Sondervermögen nur in der Höhe erhalten kann, zu der er gegenüber denjenigen verurteilt wurde, mit denen er selbst kontrahiert hat.
von marina.z am 13.02.2014
Ihr Bruder, der ebenfalls Miterbe ist, kann Sie und Ihren anderen Bruder (der auch Miterbe ist) nicht für mehr als den Betrag in seinem Peculium verklagen, um die Schulden aus Verträgen zu decken, die er zu Lebzeiten Ihres Vaters abgeschlossen hat, selbst ohne Wissen des Vaters, und für die er gegenüber seinen Vertragspartnern haftbar gemacht wurde.