Licet pacto divisionis adversus singulos actio pro hereditariis portionibus creditori parata mutari non possit, tamen ad exhibendam fidem his quae convenerant, stipulationis et iuris adhibito remedio, qui placitum excedit, urgueri potest, cum et hoc omisso, si non contrarium convenisse probaretur, praescriptis verbis conveniri potuisset.
von emely95 am 07.11.2020
Obwohl eine Teilungsvereinbarung die Höhe der Schuld, die jeder Erbe gegenüber dem Gläubiger schuldet, nicht ändern kann, kann derjenige, der mehr als seinen vereinbarten Anteil nimmt, dennoch durch rechtliche Schritte oder förmliche Zusage gezwungen werden, die Vereinbarung einzuhalten. Selbst ohne diese Maßnahmen hätte er unter dem allgemeinen Vertragsrecht verklagt werden können, es sei denn, es könnte eine abweichende Vereinbarung nachgewiesen werden.
von fatima.87 am 14.10.2021
Obwohl durch den Teilungsvertrag die gegen Einzelpersonen vorbereitete Handlung nach Erbteilen für den Gläubiger nicht verändert werden kann, kann dennoch, um Treu und Glauben zu den vereinbarten Dingen zu zeigen, unter Anwendung des Rechtsbehelfs der Stipulation und des des Rechts derjenige, der das Vereinbarte überschreitet, gezwungen werden, da selbst wenn dies ausgelassen worden wäre, er bei Nichtnachweis eines entgegenstehenden Übereinkommens hätte verklagt werden können.