Sin autem post biennium haec fecerit, sibi imputet, si, quod saepius cogitare poterat et evitare, non fecit, sed ultro firmavit:
von noel.86 am 06.03.2018
Wenn er jedoch diese Dinge erst nach zwei Jahren tut, kann er sich nur selbst die Schuld geben, wenn er das, was er häufig überdenken und vermeiden konnte, nicht getan, sondern freiwillig bestätigt hat:
von tony.87 am 05.01.2019
Wenn er jedoch nach zwei Jahren diese Dinge getan hat, soll er sich selbst die Schuld zuweisen, wenn er das, was er häufiger hätte bedenken und vermeiden können, nicht getan, sondern freiwillig bestätigt hat: