Ac multo magis inanem timorem geritis, si pecunia numerata oleum susceptum instrumento sit collatum, cum, si reddendi stipulatio nulla subiecta est et huius rei est habita sollemnis contestatio, in suo statu remanente eo, quod vere factum intercessit, ex olei accepti scriptura nihil deberi manifestum est.
von keno.b am 19.03.2023
Ihre Furcht ist umso unbegründeter, wenn das erhaltene Öl in bar bezahlt und im Dokument festgehalten wurde, denn wenn keine formelle Rückzahlungszusage gemacht und dies offiziell erklärt wurde, bleibt das tatsächlich Geschehene unverändert, und es ist klar, dass aufgrund der schriftlichen Aufzeichnung des erhaltenen Öls nichts geschuldet wird.
von konstantin99 am 12.06.2022
Und noch viel mehr hegt ihr eine leere Furcht, wenn mit gezähltem Geld das empfangene Öl in das Dokument eingetragen wurde, wenn, falls keine Rückgabevereinbarung hinzugefügt wurde und über diese Angelegenheit eine feierliche Bestätigung erfolgte, bei Verbleib dessen, was tatsächlich geschehen ist, in seinem ursprünglichen Zustand, aus der Aufzeichnung des empfangenen Öls offensichtlich nichts geschuldet wird.