Curatori autem eius licentiam damus, immo magis necessitatem imponimus, si utilem esse successionem existimaverit, eam bonorum possessionem agnoscere, quae antea ex decreto dabatur, et ad similitudinem bonorum possessionis habere, cum petitio bonorum possessionis constantiniana lege sublata est et ab ea introducta observatio pro antiqua sufficit petitione.
von jule.x am 09.08.2017
Wir erteilen dem Verwalter nicht nur die Erlaubnis, sondern setzen ihm tatsächlich die Verpflichtung, wenn er die Erbschaft als vorteilhaft erachtet, den Besitz des Nachlasses, der zuvor durch Gerichtsdekret gewährt wurde, in Anspruch zu nehmen und ihn ähnlich einem regulären Besitz zu halten, da das Gesetz Konstantins die formelle Besitzanspruchsklage aufgehoben und dsa von ihm eingeführte Verfahren ausreicht, um das alte Petitionssystem zu ersetzen.
von florentine.82 am 15.10.2020
Dem Kurator geben wir jedoch die Erlaubnis, oder vielmehr wir erlegen ihm die Notwendigkeit auf, wenn er die Nachfolge als nützlich erachtet hat, jenen Güterbesitz anzuerkennen, der zuvor per Dekret gewährt wurde, und ihn in Ähnlichkeit zum Güterbesitz zu haben, da die Petition zum Güterbesitz durch das Konstantinische Gesetz aufgehoben wurde und die von ihm eingeführte Beobachtung für die alte Petition ausreicht.