Et prius de creatione curatoris, qui furiosis utriusque sexus datur, sancientes tunc et aliis certum finem imponimus.
von ayla96 am 09.02.2014
Zunächst legen wir hinsichtlich der Ernennung eines Vormunds für geistig kranke Personen beider Geschlechter diese Regel fest und setzen darüber hinaus klare Grenzen für andere Angelegenheiten.
von nelli82 am 26.07.2016
Zunächst, betreffend die Ernennung eines Vormunds, der Geisteskranken beiderlei Geschlechts zugewiesen wird, indem wir dies sanktionieren, setzen wir sodann auch bei anderen Angelegenheiten ein gewisses Ende.