Si ante matrimonium maior quinque et viginti annis constitutus sponsae suae, licet ante sponsalia, fundum donavit eamque in vacuam induxit possessionem, postea nullo titulo superstitem vel testamento eundem relinquentem alienare potuisse certi ac manifesti iuris est.
von mohammed.q am 29.12.2018
Wenn vor der Ehe eine Person, die fünfundzwanzig Jahre erreicht hat, seiner Verlobten, obwohl vor der Verlobung, einen Grundbesitz geschenkt und sie in dessen freien Besitz eingeführt hat, ist es nach herrschender Rechtsmeinung gewiss und offenkundig, dass er denselben [Besitz] später weder zu Lebzeiten noch durch Testament veräußern kann.
von marlen.u am 18.09.2022
Es ist ein klares und rechtlich gut etabliertes Prinzip, dass wenn jemand, der älter als fünfundzwanzig Jahre ist, einem Grundstück seiner Verlobten vor der Ehe (selbst vor der formellen Verlobung) schenkt und sie in unbestrittenen Besitz setzt, er dasselbe Eigentum später weder zu Lebzeiten noch durch Testament an jemand anderen übertragen kann.