Cum veterum sententia displiceat, quae donationes in sponsam nuptiis quoque non secutis decrevit valere, ea, quae largiendi animo inter sponsos et sponsas iure celebrantur, redigi ad huiusmodi condiciones iubemus, ut, sive adfinitatis coeundae causa sive non ita, vel in potestate patris degentes vel ullo modo proprii iuris constituti tamquam futuri causa matrimonii aliquid sibi ipsi vel consensu parentum mutuo largiantur, si quidem sponsus vel parens eius sortiri noluerit uxorem, id quod ab eo donatum fuerit nec repetatur traditum est, si quid apud donatorem resedit, ad sponsam et heredes eius submotis ambagibus transferatur.
von richard.85 am 29.10.2022
Da die Meinung der Alten missfällt, die Schenkungen an eine Verlobte auch ohne nachfolgende Ehe als gültig erachtete, befehlen wir, dass die Dinge, die mit großzügigem Geist zwischen Verlobten rechtmäßig gefeiert werden, zu solchen Bedingungen reduziert werden, dass, sei es zum Zweck der Herstellung einer Verwandtschaft oder nicht, ob sie unter väterlicher Gewalt lebend oder in irgendeiner Weise auf eigenes Recht gestellt, gleichsam für den Zweck einer künftigen Ehe etwas sich selbst geben oder mit Einwilligung der Eltern gegenseitig zugestehen, wenn der Verlobte oder sein Elternteil keine Frau nehmen will, das, was von ihm gegeben wurde, weder zurückgefordert werden soll, wenn es übergeben wurde, sondern wenn etwas beim Schenkenden verblieben ist, es ohne Verzögerung an die Verlobte und ihre Erben übertragen werden soll.
von conor.n am 17.07.2014
Da wir die alte Regel missbilligen, die Geschenke an eine Verlobte auch bei Ausbleiben der Ehe als gültig erachtete, setzen wir neue Bedingungen für Schenkungen fest, die rechtmäßig zwischen Verlobten ausgetauscht werden: Unabhängig davon, ob die Geschenke mit der Absicht der Begründung eines Ehebündnisses erfolgten oder nicht, und ob die Parteien der väterlichen Gewalt unterliegen oder rechtlich unabhängig sind, wenn sie sich gegenseitig Geschenke im Hinblick auf ihre künftige Ehe geben, sei es persönlich oder mit Zustimmung der Eltern, dann gilt: Sollte der Bräutigam oder sein Vater die Eheschließung nicht vollziehen, können bereits übergebene Geschenke nicht zurückgefordert werden, und alle noch im Besitz des Schenkenden befindlichen Geschenke müssen unverzüglich an die Braut und ihre Erben übertragen werden.