Sed si quidem iste naturalis filius sive postquam legitimus successor patri factus sit sive in antecedenti tempore filios ex legitimo matrimonio vel alios descendentes liberos habeat, eos modis omnibus ad eius successionem sine testamento morientis vocari nec curiae locum esse, praeterquam si quarta portio bonorum eius eidem curiae debeatur eo, quod nullus forte ex mortui liberis curialia munera peragere cogitur:
von christin82 am 10.05.2019
Wenn jedoch dieser uneheliche Sohn - ob er bereits rechtmäßiger Erbe seines Vaters geworden ist oder nicht - Kinder aus einer rechtmäßigen Ehe oder andere legitime Nachkommen hat, werden diese unbedingt alles erben, falls er ohne Testament stirbt. Der Stadtrat hat keinen Anspruch auf das Erbe, außer einem Viertel des Nachlasses in Fällen, in denen keines seiner Kinder verpflichtet ist, kommunale Pflichten zu erfüllen.
von pia.g am 08.07.2019
Wenn jedoch dieser uneheliche Sohn, sei es nachdem er zum rechtmäßigen Erben seines Vaters gemacht wurde oder in der vorherigen Zeit, Söhne aus rechtmäßiger Ehe oder andere frei abstammende Personen hat, sollen diese auf jeden Fall zu seiner Erbfolge gerufen werden, wenn er ohne Testament stirbt, und es gibt keinen Platz für die Kurie, es sei denn, ein Viertel seines Vermögens wäre derselben Kurie geschuldet, weil möglicherweise keines der Kinder des Verstorbenen verpflichtet ist, städtische Amtspflichten zu erfüllen.